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§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur
Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem
Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1
Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte,
Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren
Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten
an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung
von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie
Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss
verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere
Vorschriften für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere
weitergehende Informationspflichten, enthalten.
§ 2 - Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung
oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und
die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein.
Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor
Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren
über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie
darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde
oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige
Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die
versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich
aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung
oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach §
3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der
Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen
Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1
bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des
Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher
auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung
und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4
sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der
der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige
Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs-
und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder
für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die
unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der
Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem
Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können,
bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen
bleiben unberührt.
§ 3 - Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
§ 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor
dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner
Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach
ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und
unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation
angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von
Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt
worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und
Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach den Absätzen 1 und 2 kann
für Verträge über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt
entsprechend.
§ 4 - Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz
oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist der
Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in
Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht
Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder §
361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen.
§ 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind
Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder
teilweise von einem Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der
Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche
Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der
Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des
Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder
der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis
zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§
361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 - Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften
dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 6 - Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge, die vor
dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die §
2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 13 - Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 - Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine
Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 361a - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach
dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines
Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung
enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die
ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine
Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und
einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2 enthält. Sie
ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen gesondert
zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu
versehen. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine
Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses
Titels, soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in §
284 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers
nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung
auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei
einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der
bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang
oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die
Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt
worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon erlangt hat. Für die Überlassung
des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen bis
zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die
durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme
einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf
einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer
Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher
für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die
inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für
den Informations- oder Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für
Erklärungen des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.
§ 361b - Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich
durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über
das Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des
Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht
eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache,
deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht
als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in §
361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die
jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die
Kosten der Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen
muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine
Begründung ist nicht erforderlich.
Änderungen des AGB-Gesetzes
§ 22 - Unterlassungsanspruch bei
verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der
Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des
Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies gilt
nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in
Einklang stehen; hierfür gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind
insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und
ähnlichen Geschäften,
2. das Verbraucherkreditgesetz,
3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der
Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298
S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens,
8. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten
von Reiseveranstaltern und
9. § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und §
11, § 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung steht zu:
1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a oder in dem Verzeichnis der
Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen
sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört,
die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und
soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb
auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern oder den
Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne von Satz 1 abgetreten
werden.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht
werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der
Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in zwei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der
jeweiligen Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser Vorschrift geregelte Verfahren gelten die
§§ 13 Abs. 4 und 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin
enthaltene Verordnungsermächtigung und im übrigen die Vorschriften des Zweiten
Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
§ 22a - Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen
an die Europäische Kommission
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter
Einrichtungen. Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Europäischen Kommission unter Hinweis
auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände
eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der
Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem
Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als
Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und
andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
diese Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt unter
Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem
Zweck. Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wenn
1. der Verein dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder
weggefallen sind.
(3) Entscheidungen über Eintragungen erfolgen durch einen
Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen ist. Das Bundesverwaltungsamt
erteilt den Vereinen auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die
Liste. Es bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse
haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an
dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen
Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der
Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht bei der Wahrnehmung der in
dieser Vorschrift geregelten Aufgabe unter der Fachaufsicht des
Bundesministeriums der Justiz.
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